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AbR 2000/01 Nr. 5

Obwalden · 2001-02-15 · Deutsch OW
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AbR 2000/01 Nr. 5, S. 51: Art. 116 und Art. 276 ZPO Gegen Urteile des Friedensrichters ist die Kassationsbeschwerde an die Obergerichtskommission zulässig (E. 1). Art. 166 Abs. 1 und 3 ZGB Der Ehegatte haftet grundsätzlich solidarisch für

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AbR 2000/01 Nr. 5, S. 51: Art. 116 und Art. 276 ZPO Gegen Urteile des Friedensrichters ist die Kassationsbeschwerde an die Obergerichtskommission zulässig (E. 1). Art. 166 Abs. 1 und 3 ZGB Der Ehegatte haftet grundsätzlich solidarisch für die Kosten einer zahnärztlichen Behandlung des andern Ehegatten; vorbehalten bleiben namentlich aussergewöhnliche Kosten einer lang andauernden und besonders aufwendigen Behandlung (E. 2). Entscheid der Obergerichtskommission vom 15. Februar 2001 Aus den Erwägungen:

1. Die Kassationsbeschwerde an die Obergerichtskommission ist gemäss Art. 276 ZPO zulässig gegen Urteile und Entscheide über Vor- oder Zwischenfragen, die nicht durch Appellation oder Rekurs weiterziehbar sind. Urteile des Friedensrichters sind endgültig (Art. 116 ZPO), d.h. die Rechtsmittel der Appellation und des Rekurses sind unzulässig. Die Endgültigkeit des Urteils schliesst zwar ordentliche Rechtsmittel aus, bedeutet indessen nach der Praxis nicht auch den Ausschluss des ausserordentlichen Rechtsmittels der Kassationsbeschwerde. Nach konstanter Praxis sind daher Urteile und Entscheide des Friedensrichters mit Kassationsbeschwerde anfechtbar (AbR 1992/93, Nr. 19; OGKE vom 7. Oktober 1993 i.S. H.C. AG; OGKE vom 7. Februar 1979 i.S. St.). Auf die Kassationsbeschwerde ist somit einzutreten.

2. Die Kassationsbeschwerde ist nach Art. 276 ZPO zulässig, wenn die Gerichtsinstanz das Urteil oder den Entscheid auf aktenwidrige tatsächliche Annahmen gestützt hat oder wenn das angefochtene Urteil oder der angefochtene Entscheid auf einer Verletzung klaren Rechts beruht. Mit Urteil vom 14. Februar 2000 trat der Friedensrichter nicht auf die Forderungsklage der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner ein. Das Friedensrichteramt begründete das Nichteintreten im Wesentlichen damit, dass gemäss Art. 249 ZGB der Beschwerdegegner nicht für Schulden seiner Ehefrau hafte, und dass die Ehefrau des Beschwerdegegners nicht in Vertretung der ehelichen Gemeinschaft gehandelt habe, sondern die zahnärztliche Behandlung für sich durchführen liess, weshalb Art. 166 Abs. 3 ZGB nicht zur Anwendung komme. Die Beschwerdeführerin erblickt darin eine Verletzung klaren Rechts. Die Beschwerdeinstanz überprüft nur die geltend gemachten Kassationsgründe (Art. 280 ZPO).

a) Klares Recht im Sinne von Art. 276 lit. b ZPO liegt vor, wenn eine im Rahmen bewährter Auslegung sich bewegende Interpretation den Sinn eines Rechtssatzes und Rechtsbegriffes deutlich ergibt. Dabei dürfen sich bei der Rechtsanwendung unter Berücksichtigung bewährter Auslegung und Rechtsprechung keine begründeten Zweifel ergeben. Auch wenn der Wortlaut einer Rechtsvorschrift an sich nicht eindeutig ist, kann sie doch im Hinblick auf den Sinn, der ihr nach bewährter Lehre und Rechtsprechung beigelegt wird, klar sein. Entscheidend ist, dass die eingehenden rechtlichen Erwägungen zu einem einzig möglichen Schluss führen (AbR 1986/87, Nr. 23 E. 2; 1980/81, Nr. 26 E. 2). Verletzt ist ein Rechtssatz, wenn er unrichtig angewendet wurde, sei es durch unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, sei es durch unrichtige Auslegung der anzuwendenden Vorschrift. Die Kassationsbeschwerde kann nur gegen grobe Verstösse und Irrtümer bei der Rechtsanwendung Abhilfe schaffen (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, N. 51 f. zu § 281 ZPO).

b) Nach Art. 166 ZGB vertritt jeder Ehegatte während des Zusammenlebens die eheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse der Familie (Abs. 1); dabei verpflichtet er durch seine Handlungen sich persönlich und solidarisch auch den andern Ehegatten, soweit diese Handlungen nicht für Dritte erkennbar über die Vertretungsbefugnis nach Abs. 1 hinausgehen (Abs. 3). aa) Die Vertretungsregelung von Art. 166 Abs. 1 ZGB gilt für Rechtsgeschäfte des laufenden Familienbedarfs, welche bedingt sind durch die Führung des gemeinsamen Haushaltes und die der Befriedigung von Bedürfnissen dienen, die durch das Zusammenleben der Familienmitglieder entstehen. Die Bedarfsdeckung muss demnach einen Sachzusammenhang aufweisen mit der Wohngemeinschaft der Ehegatten und ihrer Kinder. Der gemeinsame Haushalt wird geprägt durch das gemeinsame Leben, das - wirtschaftlich gesehen - Auslagen entstehen lässt für Nahrung, Obdach, Kleidung, Gesundheitsvorsorge etc. (BGE 112 II 398). Nicht erfasst werden hingegen Geschäfte, die den Individualbereich (Beruf, Freizeit) einzelner Familienmitglieder betreffen (Franz Hasenböhler, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I (Art. 1-395 ZGB), Basel 1996, N. 4 zu Art. 166 ZGB). bb) Für die nähere Umschreibung des Familienbedarfs können die von der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien zur Bestimmung der altrechtlichen Begriffe "Bedürfnisse des Haushalts" (aArt. 163 ZGB) bzw. "Schulden für den gemeinsamen Haushalt" (aArt. 207 Abs. 2, 220 Abs. 2 und 243 Abs. 3 ZGB) herangezogen werden, weil der Revisionsgesetzgeber mit der heutigen Wendung "Bedürfnisse der Familie" keine grundsätzliche Änderung des Umfangs der Vertretungsbefugnis gegenüber früher beabsichtigte, sondern lediglich versuchte, etwas genauer zu umschreiben, was damit gemeint ist (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Wirkungen der Ehe im allgemeinen, Ehegüterrecht und Erbrecht) vom 11. Juli 1979, BBl 1979 II, 1191 ff., Ziff. 215.21; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar 1998, N. 31 zu Art. 166 ZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar 1999, N. 36 zu Art. 166 ZGB). Unter Berücksichtigung der bisher entwickelten Kriterien erstreckt sich der Radius des laufenden Familienbedarfs auch auf den Abschluss von Arzt- und Spitalverträgen: Die Gesundheit der Ehegatten und der Kinder zählt zum primären Lebensbedarf der Familie. Deshalb gehören die Kosten der medizinischen Versorgung der einzelnen Familienmitglieder grundsätzlich zum Haushaltsbudget und stellen somit Ausgaben für den gemeinsamen Haushalt dar. Dazu zählen nach dem Bundesgericht namentlich die Kosten für geläufige Krankheiten, zahnärztliche Behandlungen, medizinische Kontrollen, weitverbreitete Operationen und die Folgen von Unfällen bei Ausübung einer Sportart, der sich die ganze Familie widmet (Botschaft, a.a.O., Ziff. 215.21; BGE 112 II 404 E.6; Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N. 39 zu Art. 166 ZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N. 40 zu Art. 166 ZGB). Dass der Beizug eines Arztes oder der Eintritt ins Spital eine höchstpersönliche Angelegenheit des erkrankten oder verunfallten Familienmitgliedes ist, ändert nichts daran, dass die anfallenden Kosten zum Familienbedarf gehören. Dieser erstreckt sich jedoch nicht auf hohe Kosten der Spitzenmedizin, weil diese ausserhalb eines vorsichtig aufgestellten Familienbudgets liegen (BGE 112 II 404 E.6). Diese Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 112 II 404 E.6 wurde von einem Teil der Lehre dahingehend kritisiert, dass zum Unterhalt der Familie lediglich die Kosten der seit 1996 für die ganze schweizerische Wohnbevölkerung obligatorischen Krankenversicherung und der gewöhnlichen Franchisen sowie Selbstbehalte zu zählen seien; darüber hinausgehende Kosten hätten keinen Bezug zur Betreuungsgemeinschaft der in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Familie und würden deshalb nicht von Art. 166 ZGB erfasst (Jacques-Michel Grossen, La charge des frais médicaux selon le droit matrimonial, in: Mélanges Paul Piotet, Bern 1990, 49 f. und 52; Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N. 40 zu Art. 166 ZGB). Kurative zahnärztliche Behandlungskosten, die in der Regel von den Krankenversicherungen nicht erfasst werden, würden grundsätzlich zum Unterhalt gehören; soweit diese Kosten indessen einen Ehegatten beträfen, handle es sich um Individualbedarf, an den der andere Ehegatte zwar seinen Kräften entsprechend beitragen müsse (Art. 163 ZGB), aber nicht gestützt auf Art. 166 ZGB belangt werden könne (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N. 40a zu Art. 166 ZGB). Dieser Lehrmeinung ist das Bundesgericht bislang nicht gefolgt: Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung gehören die Kosten für zahnärztliche Behandlungen grundsätzlich zum Haushaltbudget und sind demnach Ausgaben für den gemeinsamen Haushalt, auch wenn sie nicht üblich sind (BGE 112 II 404 E.6). Dieser Auffassung des Bundesgerichts ist beizupflichten, stellt doch der fehlende Versicherungsschutz allein kein genügendes Kriterium dar, um Zahnarztkosten eines Ehegatten die Unterstellung unter die Solidarhaftung nach Art. 166 ZGB zu versagen und diese damit anders zu behandeln als die Krankenversicherungskosten. Die Kosten für geläufige Zahnbehandlungen sollten denn auch in der Regel den Rahmen dessen, was für die Krankenversicherung mitsamt Franchisen und Selbstbehalten aufzuwenden ist, nicht sprengen. Gerade wegen der fehlenden Versicherungsdeckung ist es zum Schutz des Geschäftspartners eines Ehegatten und auch im Interesse der Kreditwürdigkeit des Ehegatten angezeigt, gestützt auf Art. 166 ZGB für die Zahnbehandlungskosten auch den anderen Ehegatten solidarisch mithaften zu lassen. cc) Art. 166 ZGB ist vor dem Hintergrund einer partnerschaftlich gestalteten Ehe, bei der die Sorge für den Familienbedarf beiden Ehegatten obliegt, zu sehen. Jeder Ehegatte muss deshalb befugt sein, die dafür erforderlichen Rechtsgeschäfte selbständig für die Familie abzuschliessen. Art. 166 ZGB will vor allem dem (vorwiegend) haushaltführenden Ehegatten, der über kein oder nur geringes Einkommen und Vermögen verfügt, unabhängig von der Mitwirkung oder einer Vollmacht des Ehepartners eine eigenständige Haushaltführung ermöglichen. Zu diesem Zweck wird den Eheleuten in einem bestimmten Rahmen unabhängig vom Güterstand das Recht eingeräumt, über das Einkommen und Vermögen des andern Ehegatten oder das Gemeinschaftsvermögen allein zu verfügen und mit haftungsrechtlicher Wirkung auch für den andern Ehegatten Rechtsgeschäfte zu tätigen. Damit wird die Kreditwürdigkeit der Ehegatten im Geschäftsverkehr gegenüber Drittpersonen erhöht (BGE 119 V 22 E.4b). Die Befugnis jedes Ehegatten, Geschäfte zur Deckung des gewöhnlichen Familienbedarfs unter Mitverpflichtung des andern abzuschliessen, dient sodann dem Schutz des Rechtsverkehrs: Die Geschäftspartner der Ehegatten werden nämlich der Notwendigkeit enthoben, im Einzelfall abzuklären, welcher der Ehegatten Vertragspartner sein soll, da beide haften. Da meist beide Ehegatten von der Leistung des Geschäftspartners profitieren, wäre es stossend, wenn dieser deshalb leer ausginge, weil der handelnde Ehegatte sich als leistungsunfähig erweist. Insofern vermag die Regelung von Art. 166 ZGB die Kreditwürdigkeit der Familie zu steigern (Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N. 7 zu Art. 166 ZGB). dd) Vorliegend hat sich die Ehefrau des Beschwerdegegners in zahnärztliche Notfallbehandlung bei der Beschwerdeführerin begeben. Dabei wurde eine Trepanation vorgenommen, womit eine Extraktion des lädierten Zahnes nach Möglichkeit vermieden werden sollte. Den Totalaufwand im Betrag von Fr. 234.-- (nach Abzug der Anzahlung von Fr. 200.--) für die insgesamt drei Konsultation stellte die Beschwerdeführerin der Ehefrau des Beschwerdegegners in Rechnung. Soweit nun der Beschwerdegegner die Berechtigung dieser Forderung anzuzweifeln scheint, ist darauf hinzuweisen, dass diese Forderung auf einem rechtskräftigen Urteil des Friedensrichteramtes vom 17. Juni 1998 beruht. Des Weiteren steht fest, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers die zahnärztliche Leistung in Anspruch genommen hat, wurde dafür doch einerseits eine Anzahlung von Fr. 200.-- geleistet und andererseits führte der Beschwerdeführer aus, dass, sofern die Beschwerdeführerin mit ihrer Forderung direkt an ihn gelangt wäre, er diese umgehend bezahlt hätte. Selbst die unsichere Prognose des Heilungsverlaufs berechtigt nicht dazu, die Zahlung des Honorars für die zahnärztlichen Behandlungen zu verweigern. Nach Darstellung der Beschwerdeführerin sollte nämlich vor einer Extraktion in jedem Fall der Versuch einer Trepanation unternommen werden, sofern nicht schwerwiegende allgemein-medizinische oder soziale Gründe vorliegen. Erst als der Zahn auf diese Behandlung nicht anzusprechen schien, wurde er durch einen ebenfalls in dieser Angelegenheit konsultierten Zahnarzt entfernt. Die Kosten der durch die Beschwerdeführerin eingeleiteten Notfallbehandlung stellen gemäss bisher herrschender Lehre und Rechtsprechung Ausgaben für die medizinische Versorgung der einzelnen Familienmitglieder dar, die zu den Bedürfnissen der Familie im Sinne von Art. 166 ZGB zu zählen sind; dies deshalb, weil es sich dabei nicht um Kosten einer medizinisch-kosmetischen Behandlung oder um aussergewöhnliche Kosten einer langandauernden und besonders aufwendigen medizinischen Behandlung handelt (vgl. BGE 112 II 404 E.6). Die Solidarhaftung nach Art. 166 ZGB besteht unabhängig vom Güterstand und greift demnach selbst bei Gütertrennung (BGE 119 V 16 E. 4a). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer solidarisch für die Zahnarztkosten seiner Ehefrau haftet, denn die Solidarhaftung aufgrund von Art. 166 Abs. 3 ZGB wird bereits bei Vorhandensein der objektiven Voraussetzungen gemäss Art. 166 Abs. 1 ZGB ausgelöst, unabhängig davon, in wessen Namen der handelnde Ehegatte tätig wurde und ohne Rücksicht darauf, ob der Dritte vom Verheiratetsein seines Vertragspartners wusste oder nicht (Hasenböhler, a.a.O., N. 19 zu Art. 166 ZGB).

c) Zusammenfassend gilt es festzuhalten, dass das Friedensrichteramt aufgrund der Solidarhaftung nach Art. 166 Abs. 3 ZGB den Beschwerdegegner zu Unrecht nicht als passivlegitimiert angesehen hat und auch zu Unrecht nicht auf die Klage der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Dadurch ist klares Recht im Sinne von Art. 276 lit. a ZPO verletzt worden. Anzufügen bleibt noch, dass der Friedensrichter ohnehin auf die Klage der Beschwerdeführerin hätte eintreten müssen, denn die Frage, welcher Person gegenüber das eingeklagte Recht oder Rechtsverhältnis geltend zu machen ist (Frage der Passivlegitimation), ist eine Frage des materiellen Rechtes; ist der Beklagte nicht die Person, gegen welchen der eingeklagte Anspruch erhoben werden darf, ist die Klage als unbegründet abzuweisen (Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, 139). Im Gegensatz dazu stellen die Partei- und Prozessfähigkeit die prozessuale Seite der Rechts- (Art. 11 Abs. 1 ZGB) und Handlungsfähigkeit (Art. 12 ZGB) dar. Erst wenn einer Partei diese Prozessvoraussetzung abgesprochen werden muss, ist der Prozess mittels Prozessurteils (Nichteintreten auf Klage) zu beenden (Art. 51 ZPO). de| fr | it Schlagworte ehegatte familie gemeinsamer haushalt beschwerdegegner medizin friedensrichter entscheid solidarhaftung klage bundesgericht weiler stelle auslegung rahm frage Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.1 Art.11 Art.12 Art.163 Art.166 Art.207 Art.220 Art.243 Art.249 Art.395 ZPO: Art.51 Art.276 Art.280 ZPO: Art.116 Art.276 Leitentscheide BGE 119-V-16 S.22 112-II-398 S.404 112-II-398 119-V-16 AbR 1986/87 Nr. 23 2000/01 Nr. 5 1992/93 Nr. 19